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 parteien-zu-schuetzen@neu.twadorno.de
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SUMMARY:Im Namen der Neutralität – Über einen Rechtsbegriff\, der ausgezoge
 n ist\, Parteien zu schützen
LOCATION:Hieristnichtda Gelsenkirchen\, Bochumer Straße 138\, 45886 Gelsenk
 irchen-Süd\, Deutschland
DESCRIPTION:Das Neutralitätsgebot ist keine Erfindung der Kulturpolitik. Es
  stammt aus dem Recht der Chancengleichheit der Parteien und bindet Amtstr
 äger in ihrer Amtsfunktion. Es ist ein Abwehrrecht gegen den Staat.\n\nWie
  weit es davon inzwischen entfernt ist\, zeigt ein Blick in die Rechtsprec
 hung. Wenn eine Stadt ihre Stadthalle nicht an eine Partei vermieten will\
 , verlangt dasselbe Neutralitätsgebot\, dass sie es doch tut – die Verwalt
 ungsgerichte haben Kommunen wiederholt daran erinnert\, dass die Vergabe ö
 ffentlicher Räume nicht Teil des politischen Meinungskampfes werden darf u
 nd auch der Umweg über eine städtische Gesellschaft daran nichts ändert. N
 eutralität heißt dort: nicht ausschließen. In der Kulturverwaltung ist aus
  demselben Begriff das Gegenteil geworden – eine Begründung dafür\, Inhalt
 e zu entfernen.\n\nDer Abend geht dieser Verschiebung nach: Woher der Begr
 iff kommt\, was er tatsächlich verlangt\, und wie aus einer Bindung des St
 aates ein Verhaltensmaßstab für die wird\, die er fördert. Aus Gleichbehan
 dlung wird die Erwartung\, dass sich niemand beschwert.\n\nWas das für die
  Satire bedeutet\, lässt sich an einer erstaunlich dichten Fallreihe zeige
 n. Städte und Ämter haben Wahlplakate abhängen lassen\, Verwaltungsgericht
 e haben die Anordnungen kassiert – in Plauen\, in Peitz\, und zwar quer du
 rch die Parteienlandschaft. Auffällig ist das Muster: Berufen hat sich die
  Verwaltung fast nie auf das Strafrecht\, sondern auf die „öffentliche Ord
 nung". Ein Begriff\, der ähnlich weich ist wie die Neutralität. Wer über K
 unst befinden kann\, kann es erst recht über eine Form\, die den Vorwurf d
 er Einseitigkeit nicht bestreitet\, sondern als Berufsbezeichnung führt.\n
 \nInteressant sind dabei weniger die Verbote als die Fälle ohne Entscheidu
 ng: das abgehängte Werk\, für das sich hinterher niemand zuständig fühlt. 
 Die abgesagte Podiumsdiskussion\, weil ein Rathaus eine Wahlanfechtung bef
 ürchtet – während im selben Haus Wahlkampf stattfindet. Gegen Entscheidung
 en dieser Art gibt es keinen Rechtsbehelf\, weil es formal keine sind.\n\n
 Genau hier setzt der zweite Teil des Abends an. Marc Meinhardt und Melisa 
 Kujević sind Stadtverordnete in Gelsenkirchen und Saarbrücken. Welche Mitt
 el hat ein kommunales Mandat\, wenn eine Verwaltung nicht antworten will –
  Fragerecht\, Akteneinsicht\, Befassung im Fachausschuss\, Kommunalaufsich
 t? Was leisten sie\, was nicht\, und wie zwingt man eine Verwaltung dazu\,
  sich schriftlich festzulegen? Zwei Gemeindeordnungen\, zwei Städte\, ein 
 Handwerksteil.\n\nAnlass des Abends ist der Ausschluss der Lichtinstallati
 on Hallender Hass aus dem Gelsenkirchener Festival Goldstücke. Das Verfahr
 en ist beim Verwaltungsgericht anhängig und wird an diesem Abend nicht ver
 handelt.\nIm Anschluss Diskussion.
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